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Uwe JohannsenFachanwalt für Medizinrecht Telefon: +49 (0)6172 17999-20 |
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Wenn steuerstrafrechtliche Ermittlungen drohen oder bereits aufgenommen wurden, findet der Beschuldigte sich in einer komplexen Situation wieder.
Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen werden zwei Verfahren mit zum Teil zuwiderlaufenden Verfahrensgrundsätzen parallel geführt:
Zum einen verlangt das Steuerrecht die vollständige Erklärung von Steuern und Zahlung von Steuern, zum anderen besteht im Strafrecht u.a. das Recht zu Schweigen. Diese Auflagen beider Rechtskreise sorgen für komplexe Konfliktsituationen.
Das Erkennen und das Nutzen der Wechselwirkungen zwischen dem Straf(prozess)recht und dem komplexen Steuerrecht sowie die sorgfältige und vorausschauende Abstimmung der beiden Verfahren erfordert ein überragendes Fachwissen sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht.
Aufgrund meiner ständigen Zusammenarbeit mit versierten Steuerberatern und vertieften Fachkenntnissen im Steuerrecht, sowie meinen Fähigkeiten als versierter Strafverteidiger habe ich meine Mandanten immer wieder erfolgreich verteidigen können.
Die erfolgreiche Steuerstrafverteidigung findet nur selten im Gerichtssaal statt, sondern im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es ist dabei stets mein Ziel, die Verfahren im Ermittlungsverfahren zu erledigen.
Ein Steuerpflichtiger, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, kann mit einer Selbstanzeige und Nachzahlung der Steuern nebst Zinsen, sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, Straffreiheit erlangen (§371 AO). Bei einer leichtfertigen Steuerhinterziehung besteht diese Möglichkeit nach § 378 Abs. 3 AO.
Bei einer Selbstanzeige ist stets Eile geboten, da eine nicht rechtzeitig erstattete Selbstanzeige unwirksam ist und nicht zur Straffreiheit führen kann. Das gleiche gilt, wenn die Selbstanzeige unvollständig ist oder unter anderen Mängeln leidet. Bei der Selbstanzeige handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, so dass die Beratung für den Steuerpflichtigen von großer Bedeutung ist. Die Beratung ist äußerst diffizil, da steuerrechtliche und strafrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Die Selbstanzeige bereite ich gemeinsam mit versierten Steuerberatern vor, welche die Steuerberechnungen vornehmen und - sofern geboten - bereits die korrigierten Steuererklärungen fertigen.
Durch eine Selbstanzeige können im Einzelfall unliebsame Fahndungsmaßnahmen vermieden werden.
In Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsverfahren verteidige ich meine Mandanten gegenüber den Finanzbehörden und vor Gericht.
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten können sich aus ganz unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, so z.B.:
Für die Verteidigung ist es zum einen wichtig, die Steuerfestsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls im Einspruchs- oder Klageverfahren zu korrigieren, und zum anderen die strafprozessualen und materiell-strafrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen.
Die Verhandlungen führe ich stets mit dem Ziel, eine zeitnahe Verfahrenserledigung mit einer geringstmöglichen Öffentlichkeit z.B. durch Einstellung des Verfahrens zu erreichen, und somit ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, so geht es darum, den objektiven Tatvorwurf der Steuerverkürzung zu widerlegen oder den subjektiven Tatbestand zu entkräften.
Ich berate auch Unternehmen, wenn diese z.B. um Auskunft ersucht werden, finanzamtsinterne Kontrollmitteilungen ergangen sind, die Geschäftsräume durchsucht und Betriebsunterlagen und Daten beschlagnahmt werden, Gewinne abgeschöpft werden oder Bußgelder verhängt werden sollen.
Verhaltensfehler bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen wirken sich regelmäßig nachhaltig auf das Steuerstrafverfahren aus. Diese sind später nur noch schwer zu korrigieren, so dass anwaltlicher Rat frühzeitig und umgehend eingeholt werden sollte.
Sofern der Steuerpflichtige und der steuerliche Berater bereits mit Steuerfahndungsmaßnahmen rechnen, berate ich meine Mandanten im Vorfeld, um auf ein Erscheinen der Steuerfahndung optimal vorbereitet zu sein. Hierbei bespreche ich insbesondere den möglichen Anlass für ein Einschreiten der Steuerfahndung, die Befugnisse der Steuerfahnder und die Rechte des Mandanten und des steuerlichen Beraters.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme müssen zwar geduldet werden, allerdings bestehen Möglichkeiten, den Ablauf der Maßnahmen positiv zu beeinflussen. Einer Beschlagnahme sollten Sie grundsätzlich widersprechen, damit Ihnen keine Rechte abgeschnitten werden. Andere Empfehlungen bespreche ich mit Ihnen persönlich.
Ich begleite Sie auf Wunsch unmittelbar und vor Ort sowie im danach geführten Verfahren. Meine E-Mails empfange ich rund um die Uhr, so dass Sie mich auch am Wochenende oder außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei erreichen können, insbesondere wenn Eile geboten ist.
Im Rahmen der Steuerstrafverteidigung sind stets die verwaltungsrechtlichen und sonstigen Nebenfolgen, welche verhängt werden können, zu berücksichtigen. Die Verteidigung ist zwingend danach auszurichten, da gerade die Nebenfolgen existenzbedrohend sein können.
Nebenfolgen können sich beispielsweise wie folgt ergeben:
Für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung kommt es entscheidend auf die Höhe des hinterzogenen Betrags an, also die Höhe der nachzuzahlenden Steuern.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2008 mehrfach geäußert, dass eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung ab einer Gesamtsteuerhinterziehung i.H.v. 1.000.000 € und eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung ab einer Schwelle von 100.000 € (unter Umständen auch 50.000 €) in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei diesen Schwellenwerten lediglich um Indizien handelt und es im Einzelfall auf die strafmildernden und strafschärfenden Umstände ankommt.
Im Übrigen kann als Richtgröße auf die Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung in den OFD Bezirken (Bezirken der Oberfinanzdirektionen) Bezug genommen werden.
Im Rahmen der anwaltlichen Beratung werde ich daher stets die strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte herausarbeiten, um so von Anfang an auf eine möglichst geringe Strafe hinzuwirken.
Die Höhe der Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen. Dies erfolgt in 2 Schritten:
I.
Ermittlung Anzahl der Tagessätze: Diese kann zwischen 5 und max. 360 Tagessätzen liegen, bei Tatmehrheit sogar bis zu 720 Tagessätzen.
Nach einem Nord/Süd-Gefälle können sich die Geldstrafen nach dem jeweiligem OFD Bezirk unterscheiden.
II.
Sodann wird die Höhe des Tagessatzes festgelegt. Diese bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (Gewinn) zum Zeitpunkt der Festsetzung (nicht zum Zeitpunkt der Tat), wobei dieses durch 30 geteilt wird. Der Tagessatz kann daher zwischen 1 € und höchstens 5000 € liegen. Als Belastungen wird insbesondere abgezogen:
Bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (oder 3 Monate Freiheitsstrafe) wird kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis vorgenommen. Bei einem Zweiteintrag ist eine Eintragung jedoch trotzdem möglich.
Sollte das Verfahren vorzeitig durch eine Einstellung beendet werden, erfolgt regelmäßig kein Eintrag in das Führungszeugnis, da der Schuldvorwurf nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Das Gericht kann dem Verurteilten im Einzelfall eine Zahlungsfrist oder die Möglichkeit der Ratenzahlung einräumen.
Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen, so tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe (ein Tagessatz entspricht einem Tag Freistrafe).
Das Finanzamt wird in der Regel darauf drängen, dass die Geldstrafe innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird. Diesbezüglich können jedoch Verhandlungen mit dem Finanzamt geführt werden.