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Wenn aus dem freudigen Ereignis der Geburt innerhalb von wenigen Minuten ein Albtraum wird, dann ist nichts mehr so wie es war und wie es sein sollte. Neben der Sorge um Ihr Kind treten viele Fragen hinzu:
Mit Einfühlungsvermögen lerne ich zunächst Ihr Kind, Sie und Ihre ganz persönliche Situation kennen. Ich höre Ihnen zu und beantworte Ihnen sodann Ihre Fragen. Ich verstehe, dass Geburtsschadensfälle emotional belastend sind und werde Sie dort unterstützen, wo ich helfen kann.
Gemeinsam mit geburtshilflichen Experten werde ich den Sachverhalt medizinrechtlich beurteilen, Antworten finden und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen - außergerichtlich oder gerichtlich!
Geburtsschadensfälle sind regelmäßig komplex und lösen bei Haftpflichtversicherungen Rückstellungen in Millionenhöhe aus. Ich setze mich dafür ein, dass Sie angemessen entschädigt werden.
Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Situation und gebe Ihnen meine Ersteinschätzung - unverbindlich und kostenlos.
Risiken...
während der Schwangerschaft:
während der Entbindung
nach der Entbindung
Im Geburtsschadenrecht sind Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen im 6- oder 7-stelligem Bereich keine Seltenheit. Haftpflichtversicherungen nehmen diesbezüglich Rückstellungen in Millionenhöhe vor.
Die genaue Höhe der Ansprüche berechne ich im Einzelfall.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Gegenstandswert oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung (Zeithonrar). Über die genauen Kosten informiere ich Sie persönlich. Im Einzelfall biete ich auch ein Erfolgshonorar an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Gegenseite hat die Kosten meiner Inanspruchnahme zu erstatten, sofern diese zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.
Ja! Auch wenn das Verfahren ggf. lange Zeit in Anspruch nehmen kann, lohnt sich dieser Aufwand. Ein Geburtsschaden ist nicht nur emotional belastend, sondern wird Sie auch Ihr Leben lang mit den entsprechenden finanziellen Folgen begleiten. Ich setzte mich dafür ein, dass Sie angemessen entschädigt werden.
Ihre Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren seit Entstehung des Geburtsschadens und ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wobei die Verjährungsfrist zum 31.12. des Jahres beginnt. Wann genau die Kenntnis im Medizinrecht vorliegt, ist äußerst diffizil und schwierig zu beantworten, so dass im Einzelfall die Verjährung z.B. auch erst 10 Jahre nach Eintritt der Schädigung eintreten kann.
Beispiel:
Schadensfall: 30.3.2015
Kenntniserlangung nach Verjährungsrecht: 01.05.2016
Verjährung tritt ein zum 31.12.2019, 24 Uhr
Verhandlungen mit der Gegenseite oder Klageerhebung hemmen die Verjährung. Bei einem Geburtsschadensfall sollten Sie sofort zu einem Fachanwalt für Medizinrecht gehen.