Geburtsschäden: Fehler bei der Schwangerschaftsvorsorge - Geburt - Neugeborenenversorgung

Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung!

Wenn aus dem freudigen Ereignis der Geburt innerhalb von wenigen Minuten ein Albtraum wird, dann ist nichts mehr so wie es war und wie es sein sollte. Neben der Sorge um Ihr Kind treten viele Fragen hinzu:

  • Warum ist das passiert?
  • Wie kann ich die finanzielle Zukunft meines behinderten Kindes absichern?
  • Wer steht für die immensen Kosten ein, die durch die Pflege, Hilfsmittel, Umbau des Hauses, etc. entstehen werden?
  • Welche Ansprüche habe ich?
  • Wie soll es weitergehen?
  • Was kann ich tun, wenn sich bürokratische Hürden aufbauen und ich mit allem einfach überfordert bin?

Mit Einfühlungsvermögen lerne ich zunächst Ihr Kind, Sie und Ihre ganz persönliche Situation kennen. Ich höre Ihnen zu und beantworte Ihnen sodann Ihre Fragen. Ich verstehe, dass Geburtsschadensfälle emotional belastend sind und werde Sie dort unterstützen, wo ich helfen kann. 

Gemeinsam mit geburtshilflichen Experten werde ich den Sachverhalt medizinrechtlich beurteilen, Antworten finden und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen - außergerichtlich oder gerichtlich!

Geburtsschadensfälle sind regelmäßig komplex und lösen bei Haftpflichtversicherungen Rückstellungen in Millionenhöhe aus. Ich setze mich dafür ein, dass Sie angemessen entschädigt werden.

Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Situation und gebe Ihnen meine Ersteinschätzung - unverbindlich und kostenlos.

Risiken..

während der Schwangerschaft:

  • Wachstumsretardierung (Entwicklungsrückstand des Kindes)
  • Vorzeitiger Blasensprung
  • Amnioninfektionssyndrom (AIS): Infektion der Fruchthöhle evtl. mit der Beteiligung des Kindes und der Gebärmutter
  • Präeklampsie (EPH-Gestose): Hochdruckerkrankungen in der Schwangerschaft und Spätgestosen.
  • Geburtsterminüberschreitung

während der Entbindung

  • Frühgeburt
  • Mehrlingsschwangerschaften
  • Mekoniumaspirationssyndrom: Infektion des Kindes durch Aufnahme von frühzeitig abgesetzten eigenen Darmausscheidungen
  • Geburtseinleitung
  • äußere Wendungen (bei Lageanomalien)
  • Vakuumextraktion (Entbindung aus Beckenmitte mit Saugglocke) / Zangengeburt
  • Notsectio, Wunschsectio
  • Vorzeitige Placentalösung
  • Nabelschnurvorliegen und Nabelschnurvorfall
  • Schulterdystokie
  • Verstärkte Blutung/ atonische Nachblutung
  • Uterusruptur
  • Sauerstoffmangel

nach der Entbindung

  • kindlicher Stress
  • langjähriger Erfahrung im Geburtsschadensrecht
  • ausschließlicher Vertretung der Patientenseite
  • empathischer Hilfe bei besonderer Belastung
  • enge Zusammenarbeit mit geburtshilflichen Gutachtern
  • erfolgreicher Verhandlungsquote
  • deutschlandweiter Vertretung
  • persönlicher Wahrnehmung aller Gerichtstermine in ganz Deutschland 
  • Einsatz modernster Kommunikationsmittel
  • Einholung der Kostenzusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Medizinrechtliche Überprüfung der vollständigen Behandlungsunterlagen des Frauenarztes, der Entbindungsklinik sowie der nachbehandelnden Kinderärzte/Kinderkliniken einschließlich Mutterpass und Geburtsjournal
  • Erläuterung und genaue Berechnung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz
  • Zusammenarbeit mit verschiedenen geburtshilflichen Sachverständigen
  • Führung sämtlicher Korrespondenz mit dem Gegner und Leistungserbringern 
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche - außergerichtlich oder vor Gericht
  • Unterstützung bei Anträgen auf Hilfsmittel bei Ihrer Krankenkasse etc.
  • Regelmäßige Unterrichtung Ihrer Krankenkasse sowie ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung 
  • Umfangreiche Beratung und Beantwortung Ihrer Fragen
  • Schadenersatz (z.B. Behandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, Kosten für den Umbau des Hauses, Kosten einer Pflegekraft, Verdienstausfall, etc.)
  • Angemessenes Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden (Entschädigung für den Ausfall im Haushalt, Kosten einer Haushaltshilfe, etc.)
  • Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente (als Schadenersatzforderung)

Im Geburtsschadenrecht sind Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen im 6- oder 7-stelligem Bereich keine Seltenheit. Haftpflichtversicherungen nehmen diesbezüglich Rückstellungen in Millionenhöhe vor.

Die genaue Höhe der Ansprüche berechne ich im Einzelfall.

  • Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, so dass Sie finanziell abgesichert sind.
  • Verhandlungen über rein symbolische Entschädigungen führe ich in der Regel nicht.
  • Neben der Sorge um Ihr Kind dürfen nicht auch noch die finanziellen Sorgen hinzutreten.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Gegenstandswert oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung (Zeithonrar). Über die genauen Kosten informiere ich Sie persönlich. Im Einzelfall biete ich auch ein Erfolgshonorar an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Gegenseite hat die Kosten meiner Inanspruchnahme zu erstatten, sofern diese zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

  • Rechtsschutzversicherungen
  • Prozessfinanzierer
  • Prozesskostenhilfe
  • Vereinbarung eines Erfolgshonorars, soweit im Einzelfall zulässig

Ja! Auch wenn das Verfahren ggf. lange Zeit in Anspruch nehmen kann, lohnt sich dieser Aufwand. Ein Geburtsschaden ist nicht nur emotional belastend, sondern wird Sie auch Ihr Leben lang mit den entsprechenden finanziellen Folgen begleiten. Ich setzte mich dafür ein, dass Sie angemessen entschädigt werden.

 

Ihre Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren seit Entstehung des Geburtsschadens und ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wobei die Verjährungsfrist zum 31.12. des Jahres beginnt. Wann genau die Kenntnis im Medizinrecht vorliegt, ist äußerst diffizil und schwierig zu beantworten, so dass im Einzelfall die Verjährung z.B. auch erst 10 Jahre nach Eintritt der Schädigung eintreten kann.

Beispiel:

Schadensfall: 30.3.2015
Kenntniserlangung nach Verjährungsrecht: 01.05.2016
Verjährung tritt ein zum 31.12.2019, 24 Uhr

Verhandlungen mit der Gegenseite oder Klageerhebung hemmen die Verjährung. Bei einem Geburtsschadensfall sollten Sie sofort zu einem Fachanwalt für Medizinrecht gehen.

 
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