19.000 Tote durch Behandlungsfehler, mehr als 190.000 vermeidbare Behandlungsfehler jährlich:

Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung! 

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, hat sich Ihr Leben zumeist grundlegend verändert. Die Hoffnung, dass es Ihnen nach einem Arztbesuch oder Klinikaufenthalt gesundheitlich besser geht, schlägt dann oft in die traurige Gewissheit um, dauerhaft in Ihrer Gesundheit geschädigt zu sein. Aber auch, wenn Sie nicht dauerhaft geschädigt sind, können Sie Ansprüche geltend machen.

Behandlungsfehler sind vielfältig - so kann eine fehlerhafte Diagnose, eine unterbliebene Untersuchung oder ein nicht nach dem ärztlichen oder zahnärztlichen Standard vorgenommener Eingriff zu einem bleibendem Gesundheitsschaden und in manchen Fällen sogar zum Tod führen. Die Grenzen zwischen Ärztepfusch und Verwirklichung eines der Behandlung immanenten Risikos trotz ärztlicher Sorgfalt sind unscharf und müssen im Einzelfall medizinrechtlich geklärt werden.

Teilweise bestehen Ansprüche, weil das nicht-ärztliche Personal (Krankenschwestern, Hebammen, etc.) Fehler gemacht hat.

Unabhängig von der medizinrechtlichen Bewertung stellen sich für den Patienten eine Vielzahl von Fragen:

  • Warum ist das passiert?
  • Wie kann ich erfolgreich meine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz durchsetzen?
  • Wer steht für die immensen Kosten ein, die mir aufgrund des Gesundheitsschadens entstehen?
  • Wer ist mein Anspruchsgegner? Wer ist haftbar zu machen?
  • Welche Ansprüche habe ich?
  • Wie soll es weitergehen, wenn Arzt, Klinik und Haftpflichtversicherung ein Fehlverhalten zurückweisen und mich nicht ernst nehmen?

Mit Einfühlungsvermögen höre ich Ihnen zu und versuche Ihre ganz persönliche Situation zu verstehen. Ich beantworte Ihre Fragen und erläutere Ihnen die Chancen und Risiken für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  

Gemeinsam mit medizinischen Experten werde ich den Sachverhalt medizinrechtlich beurteilen, Antworten finden und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen - außergerichtlich oder gerichtlich!

  • langjähriger Erfahrung im Arzthaftungsrecht
  • empathischer Hilfe bei besonderer Belastung
  • ausschließlicher Vertretung der Patientenseite
  • enge Zusammenarbeit mit medizinischen Gutachtern
  • erfolgreicher Verhandlungsquote
  • deutschlandweiter Vertretung
  • Einsatz modernster Kommunikationsmittel
  • persönlicher Wahrnehmung aller Gerichtstermine in ganz Deutschland 
  • Anfordern der vollständigen Behandlungsunterlagen bei Ärzten und Kliniken 
  • medizinrechtliche Prüfung der Behandlungsunterlagen 
  • Prüfung und Berechnung Ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche 
  • Zusammenarbeit mit Fachmedizinern 
  • Korrespondenz mit der Berufshaftpflichtversicherung des beteiligten Arztes bzw. der Klinik
  • Führung von Verhandlungen über das Schmerzensgeld und den Schadensersatz.
  • ggf. Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht 
  • regelmäßige Unterrichtung Ihrer Krankenkasse sowie ggf. Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Beantwortung Ihrer Fragen und Beratung 

Das Handeln des Arztes muss den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entsprechen. Er schuldet nämlich prinzipiell nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern nur eine Heilbehandlung nach dem medizinischen Standard. Standard ist, was auf dem betreffenden Fachgebiet dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht und in der medizinischen Praxis zur Behandlung der jeweiligen gesundheitlichen Störung anerkannt ist.

Hierzu gehören:

  • Diagnosefehler
  • Unterlasssene Befunderhebung
  • Konkrete Therapiefehler (Fehler beim Eingriff oder Behandlung)
  • Fehler bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung
  • Übernahmeverschulden
  • Organisationsmängel (personell oder apparativ)
  • Therapiewahl
  • Koordinierungsfehler
  • Verkehrssicherungspflichten

Der Arzt schuldet dem Patienten eine umfassende Aufklärung über das Behandlungsgeschehen. HIerzu gehören u.a.:

  • Diagnoseaufklärung
  • Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung)
  • Risikoaufklärung (Eingriffsaufklärung)
  • Verlaufsaufklärung
  • Wirtschaftliche Aufklärung

Erforderlich ist stets ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen dem Arzt und Patienten. Findet ein solches Aufklärungsgespräch nicht statt oder erfolgt die Aufklärung unvollständig oder fehlerhaft, ist die Behandlung trotz Einwilligung des Patienten als rechtswidrig zu bewerten, was entsprechende Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche auslöst. Ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

  • Schadenersatz (z.B. Behandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, Kosten für den Umbau des Hauses, Kosten einer Pflegekraft, Verdienstausfall, etc.)
  • Angemessenes Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden (Entschädigung für den Ausfall im Haushalt, Kosten einer Haushaltshilfe, etc.)
  • Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente (als Schadenersatzforderung)

Die Höhe der Schmerzensgeldforderung ist von verschiedenen Faktoren wie z.B. Art und Dauer der Beeinträchtigung, Vorliegen eines Dauerschadens, Intensität der Beeinträchtigung, Lebensumstände der betroffenen Person, etc. abhängig.

Den eingetretenen Schaden berechne ich im Einzelfall. In den Fällen, in denen ein Zukunftsschaden zu erwarten ist, mache ich verjährungssicher einen Vorbehalt geltend. 

  • Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, so dass Sie finanziell abgesichert sind.
  • Verhandlungen über rein symbolische Entschädigungen führe ich in der Regel nicht.
  • Neben der Sorge um Ihre Gesundheit dürfen nicht auch noch die finanziellen Sorgen hinzutreten.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Gegenstandswert oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung (Zeithonrar). Über die genauen Kosten informiere ich Sie persönlich. Im Einzelfall biete ich auch ein Erfolgshonorar an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Gegenseite hat die Kosten meiner Inanspruchnahme zu erstatten, sofern diese zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

  • Rechtsschutzversicherungen
  • Prozessfinanzierer
  • Prozesskostenhilfe
  • Vereinbarung eines Erfolgshonorars, soweit im Einzelfall zulässig

Ja! Auch wenn das Verfahren ggf. lange Zeit in Anspruch nehmen kann, lohnt sich dieser Aufwand. Ein Gesundheitsschaden ist nicht nur emotional belastend, sondern wird Sie ggf. auch Ihr Leben lang mit den entsprechenden finanziellen Folgen begleiten. Ich setzte mich dafür ein, dass Sie angemessen entschädigt werden.

Ihre Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren seit Entstehung des Gesundheitsschadens und ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wobei die Verjährungsfrist zum 31.12. des Jahres beginnt. 

Beispiel:

Schadensfall: 30.3.2015
Kenntniserlangung im verjährungsrechtlichem Sinne: 01.05.2016
Verjährung tritt ein zum 31.12.2019, 24 Uhr

Verhandlungen mit der Gegenseite oder Klageerhebung hemmen die Verjährung. Bei einem Arzthaftungsfall sollten Sie sofort zu einem Fachanwalt für Medizinrecht gehen.

 
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