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Patienten haben einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Pflichtverletzungen, soweit es zur zivilrechtlichen Haftung eines Arztes, einer Klinik oder eines anderen medizinischen Leistungserbringers kommt.
Sehen Sie dazu die Seiten Hilfe bei Geburtsschäden und Hilfe bei Behandlungsfehlern.
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Versicherten („Kassenpatienten“), den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Vertragsärzten.
Das Recht der privaten Krankenversicherung regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Arzt, dem „Privatpatienten“ und der privaten Krankenversicherung. Ein echtes Dreiecksverhältnis besteht hier nicht, vielmehr besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient und ein Rechtsverhältnis zwischen Patient und privater Krankenversicherung. Eine Rechtsbeziehung zwischen Arzt und privater Krankenversicherung besteht nicht.
Das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht regelt die Herstellung, klinische Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, sowie Medizinprodukten an den Patienten